AGB

GELTUNGSBEREICH

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der RPM Gebäudemonitoring GmbH ab 01. 06. 2015.

Die Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes durch die  RPM Gebäude- monitoring GmbH gelegten Ange­botes und jedes mit ihr abgeschlossenen Vertrages. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten als nicht beigesetzt und werden nicht, auch nicht teilweise Inhalt einer Vertragsbeziehung mit der RPM Gebäudemonitoring GmbH.

Abweichungen von diesen Bedingungen sind ausnahmsweise nur wirksam, wenn sie die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben.

ANGEBOTE

Angebote der RPM Gebäudemonitoring GmbH sind grundsätzlich freibleibend.

Angebotsunterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der RPM Gebäudemonitoring GmbH weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Die RPM Gebäudemonitoring GmbH behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Sie können jederzeit zurückgefordert werden. Auf Ersuchen von der RPM Gebäudemonitoring GmbH sind sämtliche Kopien, auch elektronische unverzüglich zu vernichten bzw. zu löschen.

VERTRAGSABSCHLUSS

Der einzelne Vertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn die RPM Gebäudemonitoring GmbH nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung ausgestellt hat und diese dem Käufer zugegangen ist oder eine Lieferung an den Spediteur übergeben wurde.

Die in technischen Unterlagen enthaltenen Angaben sowie die in öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in der Werbung oder in den der Sache beigefügten Beschreibungen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung ausdrück­lich darauf Bezug genommen wird.

Nachträgliche Änderungen bzw. Ergänzungen und Nebenvereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

Die RPM Gebäudemonitoring GmbH ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen durch Dritte zu erbringen (Subunternehmer).

PREISE

Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk bzw. ab Lager der RPM Gebäudemonitoring GmbH exklusive Verpackung, Verladung, Montage, Versicherung und Umsatzsteuer, welche zusätzlich dem Käufer verrechnet werden und von diesem zu übernehmen sind.

Fallen im Land des Käufers im Zusammenhang mit der Lieferung Steuern oder sonstige Abgaben an, sind diese vom Käufer allein zu tragen.

Die Preise sind immer in Euro und basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Treten zwischen Abschluss des Einzelvertrages und Leistungsausführung Materialkostenerhöhungen und/oder nicht im Einflussbereich von RPM Gebäudemonitoring GmbH stehende Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein, erhöhen sich die abzurechnenden Preise entsprechend, außer zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate.

LIEFERUNG

Lieferfristen sind, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wird, stets unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der von RPM Gebäudemonitoring GmbH unterfertigten Auftragsbestätigung. Bei Lieferung gegen Akkreditiv beginnt die Lieferfrist mit dem Datum der Eröffnung des Akkreditivs.

Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn spätestens bei Ablauf die Lieferung das Werk bzw. das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist immer die vollständige Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Käufer.

Die RPM Gebäudemonitoring GmbH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese in Rechnung zu stellen. Falls die RPM Gebäudemonitoring GmbH Teillieferungen durchführt, kann der Käufer einen etwaigen Rücktritt nur hinsichtlich der noch nicht gelieferten Teillieferungen erklären.

Verzögert sich die Lieferung durch nicht von RPM Gebäudemonitoring GmbH zu vertretende Umstände, wie z.B. Arbeitskonflikte, Brand, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Fälle höherer Gewalt, so gilt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist als vereinbart. Sollte die Lieferung an das vereinbarte Ziel aus nicht von RPM Gebäudemonitoring GmbH zu vertretenden Umständen, wie z.B. Arbeitskonflikte, Brand, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Fälle höherer Gewalt, nicht möglich sein, ist die RPM Gebäudemonitoring GmbH berechtigt, einen alternativen Versandweg- bzw. Versandmittel zu wählen, wobei die RPM Gebäudemonitoring GmbH den Käufer davor um Stellungnahme ersuchen wird. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Käufer.

Für eine unverschuldete oder nur leicht fahrlässig verursachte Lieferverzögerung haftet RPM Gebäudemonitoring GmbH nicht. In einem solchen Fall verzichtet der Käufer auf das Recht auf Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

Bei Lieferverzug kann der Käufer den Rücktritt nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 2 Wochen setzen. Das gilt auch bei noch nicht gelieferten Teillieferungen. Auch in diesem Fall ist der Rücktritt nur nach Setzung der angeführten Mindestfrist möglich.

Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, kann die RPM Gebäudemonitoring GmbH entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme der Ware vom Vertrag zurücktreten und die Ware zurücknehmen, gegebenenfalls die Ware vom jeweiligen Standort abholen, insbesondere auch vom Betriebsgelände des Käufers. Geht die Lieferung bei Annahmeverzug nach Bereitstellung durch Zufall unter, so ist RPM Gebäudemonitoring GmbH nicht zur Ersatzlieferung verpflichtet, behält aber den Anspruch auf Zahlung.

Der Versand erfolgt stets, auch bei frachtfreier Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Auftrag-gebers. Mit Übergabe der vom Auftraggeber bestellten Ware an den Frachtführer (Post, Bahn oder Spediteur) hat die RPM Gebäudemonitoring GmbH ihre Vertragspflichten erfüllt und geht die Gefahr auf den Käufer über.

ZAHLUNG

Die Zahlung hat, solange nichts anderes schriftlich vereinbart ist, vor Lieferung der Ware netto auf die von RPM Gebäudemonitoring GmbH bekannt gegebene Zahlstelle zu erfolgen.

Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung mit sonstigen im rechtlichen Zusammenhang mit Verbindlichkeiten des Käufers stehenden, von RPM Gebäudemonitoring GmbH nicht anerkannten Gegenforderungen ist nur durch Konsumenten, nicht durch Unternehmer möglich.

Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung im Verzug, so kann RPM Gebäudemonitoring GmbH

– auf Erfüllung des Vertrages bestehen oder nach Setzung einer Nachfrist von 7 Banktagen vom Vertrag zurücktreten;

– die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen aufschieben;

– ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % p.m. zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen; und

– vorprozessuale Kosten, insbesondere tarifmäßige Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen.

Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem rechtzeitigen Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt.

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der RPM Gebäudemonitoring GmbH. Im Falle der Weiterveräußerung (auch nach Weiterverarbeitung) verpflichtet sich der Käufer, seine Forderung aus der Weiterveräußerung zur Sicherung der Kaufpreis­forderung an RPM Gebäude- monitoring GmbH abzutreten und dies in seinen Büchern zu vermerken.

GEWÄHRLEISTUNG

Generell haftet die RPM Gebäudemonitoring GmbH für etwaige Mängel nur bis zum gesetzlich unabdingbaren Mindestausmaß.

Der Käufer ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die RPM Gebäudemonitoring GmbH berechtigt ist, sich von jeder Gewährleistungs- und Schadenersatzpflicht zu befreien, indem daraus resultierende Ansprüche gegenüber Lieferanten an den Käufer abgetreten werden.

Die RPM Gebäudemonitoring GmbH leistet für die Mängelfreiheit der Ware grundsätzlich für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Übergabe der Ware an den Frachtführer Gewähr.

GEWÄHRLEISTUNGVORAUSSETZUNGEN

Das Recht zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen die RPM Gebäudemonitoring GmbH setzt voraus, dass:

– der Käufer die Ware umgehend nach Einlagen eingehend geprüft und etwaige Mängel umgehend, spätestens eine Woche nach Einlangen beim Käufer schriftlich gemäß § 377 UGB gerügt hat bzw. im Fall von nicht erkennbaren Mängeln die RPM Gebäudemonitoring GmbH unverzüglich nach Auftreten eines Mangels schriftlich verständigt hat (mündliche oder telefonische Verständigungen genügen der Rügepflicht nicht);

– der reklamierte Schaden nach sachgemäßem Ermessen von RPM Gebäudemonitoring GmbH auf Material- oder Herstellungsmängeln beruht, die im Einfluss der RPM Gebäudemonitoring GmbH liegen;

– der Einbau der gelieferten Roof Protectoren entsprechend der Montageanleitung inklusive Einbaudokumentation in der jeweils geltenden Fassung erfolgt

-der Betrieb der gelieferten Roofprotectoren entsprechend der Betriebsanleitung des Datenblattes in der jeweils geltenden Fassung erfolgt und mittels Prüfprotokoll in regelmäßigen Zyklen dokumentiert wird

– die Montage durch einen konzessionierten und geschulten Fachbetrieb (Dachdecker) erfolgt ist;

– der RPM Gebäudemonitoring GmbH bzw. deren Beauftragten die Gelegenheit zur Prüfung von Beanstandungen an Ort und Stelle unverzüglich nach dem Auftreten etwaiger Mängel gegeben wurde;

– die schriftliche Bestätigung über die ordnungsgemäße Inbetriebnahme sowie über die jährliche Überprüfung und Wartung durch ein hierzu konzessi­oniertes Fachunternehmen vorliegt (Vorlage der Bestätigungen über die durchgeführten Arbeiten mit Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches);

– keinerlei Oberflächenbeeinflussung (z.B. durch Gewalteinwirkung, Verschmutzung, Chemikalien, Laub, Ruß, Rauch) vorliegt;

– die Typen- und Seriennummer des Produkts nicht geändert, gelöscht, entfernt oder unleserlich gemacht wurden und die Identifizierung des Produkts eindeutig möglich ist;

Besonderheit der Haftung für „Dach Monitoring“- Leistungen

Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Überwachung von Dächern, vor allem auf etwaige Feuchtigkeitsschäden in den verschieden umfangreichen Leistungspaketen (in der Folge das „Dach Monitoring“), mittels Feuchtigkeitsüberwachungssystemen durch Melder bewirkt, dass bei physikalischen Veränderungen in den überwachten Bereichen, gegenüber den von RPM Gebäude- monitoring GmbH festgelegten oder auf Kundenangaben abgestimmten Parametern jeweils Alarm ausgelöst werden kann.

Darüber hinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die Verhinderung eines Wassereintritt oder Austrittes bieten die Alarmsysteme nicht.
Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkungen aus der Umgebung, können nicht ausgeschlossen werden und sind von der RPM Gebäudemonitoring GmbH daher nicht zu verantworten. Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes, Regeln der Technik und sonstigen vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen. Etwaige Messfehler der Geräte fallen nicht in den Verantwortungsbereich der RPM Gebäudemonitoring GmbH.

Generell ist jede Haftung der RPM Gebäudemonitoring GmbH für Schäden und Folgeschäden auf Grund von Mess-, Detektions- und/oder Interpretationsfehler ausgeschlossen. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist nicht auszuschließen, dass Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler und bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen können. Für solche Schäden haftet die RPM Gebäude Monitoring GmbH nur, wenn die RPM Gebäudemonitoring GmbH diese zumindest grob fahrlässig verursacht hat.

ABWICKLUNG VON GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHEN

Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist die gleichzeitige Vorlage der Originalrechnung (unter Angabe von Lieferdatum und Identifikationsnummer).

Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen erfolgt nach Wahl von RPM Gebäudemonitoring GmbH durch Reparatur des Kaufgegenstandes, Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch der Ware oder Preisminderung. Sollte das mangelhafte Produkt im Zeitpunkt des Ge­währleistungsfalles nicht mehr produziert werden, kann RPM Gebäudemonitoring GmbH als Ersatz auch ein vergleichbares Produkt zur Verfügung stellen.

Das Recht des Käufers auf Wandlung und das Recht auf Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums wird einvernehmlich abgedungen. Die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum von RPM Gebäudemonitoring GmbH über. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau von ausgetauschten Teilen sind vom Käufer zu tragen, soweit dieser nicht Konsument im Sinne des KSchG ist oder die RPM Gebäudemonitoring GmbH nicht zumindest grob fahrlässig den Mangel verschuldet hat.

Weitere Ansprüche bestehen nicht. Durch die Mängelbehebung tritt keine Verlängerung der Gewährleis­tungsfrist ein.

Die Gewährleistungspflicht von RPM Gebäudemonitoring GmbH findet nur auf Mängel Anwendung, die trotz Einhaltung der vorgesehenen Montage- und Betriebsbedingungen auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  • vom Käufer oder Dritten durchgeführte Reparaturen oder Änderungen ohne schriftliche Zustimmung von RPM Gebäudemonitoring GmbH (wie zum Beispiel Manipulationen) erfolgt sind;
  • vom Käufer oder Dritten durchgeführte bauliche Veränderungen am Produkt oder am Dachaufbau ohne schriftliche Zustimmung von RPM Gebäudemonitoring GmbH erfolgt sind;
  • fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, durch den Käufer oder Dritte;
  • natürliche betriebliche Abnützung oder Verschleiß der Ware sowie Schäden aufgrund von höherer Gewalt;
  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder ungeeigneter Montageort;
  • chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie Über- bzw. Unterversorgung mit Energie;
  • Einflüsse von Verunreinigung wie z.B. Rauch oder außergewöhnliche Salzbelastung;
  • direkter oder indirekter Blitzschlag oder andere extreme Wettersituationen;
  • jegliche Einwirkung von außen, z.B. Bisse durch Nagetiere, etc.

Veränderungen im Aussehen des Produktes, Kratzer, Flecken, Rost, Schimmel, Verfärbungen, sowie sonstige mechanische und optische Beeinträchtigungen stellen keinen Mangel dar, soweit die Veränderung des Aussehens nicht zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Produktes führt.

HAFTUNG

RPM Gebäudemonitoring GmbH haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können und nur im gesetzlichen Mindestrahmen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere  für den Ersatz von Folgeschäden, für nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste sowie Entschädigungsansprüche Dritter wird ausgeschlossen. Lieferanten gelten nicht als Erfüllungsgehilfen von RPM Gebäude- monitoring GmbH, weswegen RPM Gebäudemonitoring GmbH für ein etwaiges leicht fahrlässiges Fehlverhalten der Lieferanten nicht haftet.

Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage und Betrieb oder behördlicher Zulassungs-bedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen

Die Interpretation der Messungen wird von RPM Gebäudemonitoring GmbH nach besten Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr durchgeführt. Jegliche Haftung für Verluste, Kosten oder Schäden, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Interpretation der Messergebnisse entstehen, ist ausgeschlossen.

Messungen erfolgen auf Basis von Informationen bzw. Plänen des Käufers und werden nach bestem Wissen erbracht. Sollte dies den  tatsächlichen Bauausführungen jedoch nicht entsprechen. Übernimmt die RPM Gebäudemonitoring GmbH für dadurch entstandene Schäden keinerlei Haftung.

Im Falle einer Beauftragung für einen eingeschränkten Detektionsbereich gelten die Aussagen ausschließlich für den gemessenen Bereich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in den nicht untersuchten Bereichen zusätzliche Schwachstellen vorliegen.

Beratende Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich

ALLGEMEINES, GERICHTSSTAND UND RECHT

Der Käufer erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die RPM Gebäudemonitoring GmbH seine personenbezogenen Daten in Erfüllung von Verträgen automationsunterstützt speichert und verwertet. Alle Erklärungen an den Käufer gelten diesem als ordnungsgemäß zugegangen, wenn sie an die der RPM Gebäudemonitoring GmbH vom Käufer zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse erfolgen, wobei für diesen Fall auch die Übersendung per E-Mail als schriftlich gilt.

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des jeweiligen Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam sein oder werden, so sind sie nicht anzuwenden. Dies berührt nicht die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit aller anderen Vertragsbestimmungen. Anstelle der nicht anwendbaren Bestimmungen hat zu gelten, was im Hinblick auf Inhalt und Bedeutung der rechtswirksamen Bestimmungen des Vertrages dem Willen der Parteien am besten entspricht.

Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Kla­genfurt zuständigen Gerichtes vereinbart.

Auf sämtliche Vertragsverhältnisse findet österreichisches Recht – unter Ausschluss etwaiger Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrech­tes (UNCITRAL) – Anwendung.